Unsere Geschäftsordnung

Geschäftsordnung vom 29. Juni 2024

Die vorliegende Geschäftsordnung legt die Regeln für die Arbeitsweise und Organisation der politischen Partei FOKUS fest. Sie gilt für alle Mitglieder und Instanzen der Partei.

  1. Die Geschäftsordnung legt die Regeln für die interne Organisation, die Entscheidungsgremien, die Disziplin und die Wahlverfahren innerhalb von FOKUS fest.
  2. Sie gilt ausnahmslos für alle Mitglieder und Instanzen der Partei.
  3. Sie gilt ab dem Datum der Annahme durch das Nationalkomitee und bleibt bis zur Verabschiedung einer neueren Version gültig.

  1. Die Mitgliedschaft in der Partei steht jeder natürlichen Person offen, die sich zu den Grundsätzen und Werten der Partei bekennt und ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichtet.
  2. FOKUS bietet Antragsformulare für die Mitgliedschaft sowohl in elektronischer Form auf seiner Website als auch in gedruckter Form an. Die Verwendung dieser Antragsformulare wird empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich kann ein Antrag auf Mitgliedschaft in jeder Form gestellt werden, solange er die Identität der antragstellenden Person und die zugehörigen Kontaktinformationen enthält.
  3. FOKUS benötigt für die Registrierung als Parteimitglied von jedem Mitglied den vollständigen Namen, die Postanschrift, das Geburtsdatum sowie die Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, etc.). Wenn diese Informationen im Mitgliedsantrag nicht angegeben werden, wird das Sekretariat das neue Mitglied kontaktieren, um die fehlenden Daten zu erhalten. Bei fehlenden Kontaktdaten wird der Antrag nicht bearbeitet.
  4. Die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft erfolgt durch das Exekutivkomitee im Namen des Nationalkomitees. Die Ablehnung eines Beitrittsantrags kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  5. Im Falle einer Ablehnung kann sich das abgelehnte Mitglied auf schriftlichem Wege an das Nationalkomitee wenden, um die Ablehnung überprüfen zu lassen. Das Nationalkomitee trifft eine endgültige Entscheidung über die Ablehnung oder Annahme des Beitrittsantrags.
  6. Die Mitglieder von FOKUS verpflichten sich zur Zahlung des jährlich vom Nationalkongress festgelegten Mitgliedsbeitrages.
  7. Alle Mitglieder von FOKUS haben das Recht, an den generellen Aktivitäten der Partei sowie am Nationalkongress und den regionalen und lokalen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  8. Das Stimmrecht auf allen Mitgliederversammlungen sowie das Recht, sich auf der jeweiligen Versammlung um offenstehende Posten zu bewerben, steht nur Mitgliedern zu, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahl ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.

  1. Der Nationalkongress ist das höchste Gremium der Partei. Er tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
  2. Die Beschlüsse des Nationalkongresses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts Anderes vorgibt.
  3. Die Tagesordnung des Nationalkongresses wird vom Exekutivkomitee festgelegt und den Mitgliedern mindestens 15 Tage vor dem Datum der Sitzung mitgeteilt.

  1. Das Nationalkomitee und das Exekutivkomitee sind die Führungsorgane der Partei. Die Mitglieder dieser beiden Organe werden vom Nationalkongress für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

  1. Luxemburg ist in vier Regionen oder Wahlkreise (Nord, Mitte, Ost und Süd) unterteilt. Jeder dieser Wahlkreise hat einen Regionalkongress, dem alle Mitglieder angehören, die in diesem Wahlkreis wohnen, und der einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammentritt.
  2. Das Regionalkomitee eines Wahlkreises besteht aus mindestens einem Vorsitzenden, höchstens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Sekretär, einem Schatzmeister und höchstens sechs gewählten Mitgliedern ohne besondere Befugnisse.
  3. Die Mitglieder des Regionalkomitees werden vom Regionalkongress des Wahlkreises für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
  4. Die Vorsitzenden der Regionalkomitees sind für die Dauer ihres Amtes gleichzeitig Mitglieder des Nationalkomitees.
  5. Das Regionalkomitee ist für den Aufbau und die Verwaltung der Parteibasis in den vier Wahlkreisen des Landes verantwortlich, organisiert Parteiveranstaltungen und kümmert sich um die Rekrutierung neuer Mitglieder und geeigneter Kandidaten für die Kommunalwahlen.

  1. In jeder Gemeinde des Landes kann eine Sektion gegründet werden, sofern mindestens fünf Mitglieder, die in dieser Gemeinde wohnen, zu einer Sektionsversammlung zusammenkommen und aus ihrer Mitte ein Sektionskomitee wählen, der aus einem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Sekretär, einem Schatzmeister und bis zu sechs Mitgliedern ohne spezifische Aufgabenbereiche besteht.
  2. Die Mitglieder der Sektionskomitees werden von der jeweils zuständigen Sektionsversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt, die Vorsitzenden der Sektionskomitees sind für die Dauer ihres Amtes gleichzeitig Mitglieder des für ihre jeweilige Sektion zuständigen Regionalkomitees.
  3. Nach der Gründung einer Sektion tritt die Sektionsversammlung mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Sektionskomitees zusammen.

  1. Arbeitsgruppen können vom Nationalkomitee eingesetzt werden, um sich mit bestimmten Themen zu befassen (z.B. Wirtschaft, Umwelt, soziale Angelegenheiten). Innerhalb von FOKUS gibt es zwei Arten von Arbeitsgruppen.
  2. Eine politische Arbeitsgruppe befasst sich mit einem bestimmten Themenbereich, der ihr vom Nationalkomitee zugewiesen wird. Die Aufgabe einer politischen Arbeitsgruppe ist es, Empfehlungen für die Wahl- und Grundsatzprogramme der Partei zu erarbeiten. Diese Arbeitsgruppen werden nach Beendigung ihrer Aufgaben aufgelöst und können bei Bedarf neu eingerichtet werden.
  3. Eine administrative Arbeitsgruppe ist langfristig angelegt und kümmert sich um administrative Aufgaben für die Partei (z. B. ist die Arbeitsgruppe „Soziale Medien“ für die Präsenz der Partei in sozialen Netzwerken verantwortlich).
  4. Jede Arbeitsgruppe besteht aus freiwilligen Mitgliedern und wird von einem Vorsitzenden geleitet, der vom Exekutivkomitee ernannt wird und für die Dauer seines Amtes Mitglied des Nationalkomitees ist.

  1. Der Rat der Weisen ist ein Gremium, das im Bedarfsfall vom Exekutivkomitee eingerichtet werden kann. Das Gremium muss eingerichtet werden, wenn es, wie in der Satzung vorgesehen, von einem Mitglied von FOKUS angerufen werden sollte.
  2. Es handelt sich hierbei um ein beratendes Gremium, das über die Einhaltung der Werte und Grundsätze der Partei wacht und zu strategischen und ethischen Fragen berät.
  3. Der Weisenrat besteht aus maximal 3 Mitgliedern, die vom Exekutivkomitee für einen Zeitraum von 2 Jahren ernannt werden. Die Mandate der Mitglieder des Weisenrats können verlängert werden.
  4. Der Rat der Weisen tritt nur aus besonderem Anlass auf Anforderung durch ein Mitglied, das Exekutiv- oder Nationalkomitee oder den Nationalkongress zusammen.
  5. Die Stellungnahmen des Weisenrats haben beratenden Charakter und sind für keines der Parteigremien bindend, sollen aber bei wichtigen Entscheidungen entsprechend berücksichtigt werden.

  1. Sofern die jeweilige Wahlversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, sollen Wahlen und Abstimmungen wie folgt stattfinden:
    • Abstimmungen erfolgen entweder öffentlich mit Hilfe von Wahlkarten oder anonym mithilfe von Stimmzetteln. Sowohl Wahlkarten als auch Stimmzettel werden vor der Abstimmung an die stimmberechtigten teilnehmenden Mitglieder ausgegeben. Sofern die Abstimmung in Vollmacht zugelassen ist, kann ein Mitglied auch mehr als einen Stimmzettel bzw. mehr als eine Wahlkarte erhalten.
    • Wahlen zu Posten erfolgen immer anonym mithilfe von Stimmzetteln, die vor Beginn der jeweiligen Wahlversammlung an die Mitglieder ausgegeben werden. Daraus folgt automatisch, dass Bewerbungen um die jeweiligen Posten einige Tage vor Beginn der Wahlversammlung erfolgen müssen, damit die Stimmzettel entsprechend vorbereitet werden können.
    • Stimmzettel mit weniger abgegebenen als möglichen Stimmen oder mit genauer Stimmenanzahl gelten als gültig, die Stimmen werden entsprechend ihrer Abgabe den jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet.
    • Stimmzettel mit keiner abgegebenen Stimme werden als Enthaltung gewertet.
    • Stimmzettel mit mehr Stimmen als der maximal möglichen Stimmanzahl werden als ungültig betrachtet und fließen nicht in das Wahlergebnis ein.
    • Die ausgewerteten Stimmzettel werden in einem versiegelten Umschlag für mindestens 6 Monate verwahrt, um eventuelle spätere Nachzählungen zu ermöglichen.

  1. Die Wahlen zum National- und zum Exekutivkomitee finden auch dann statt, wenn es nicht mehr Kandidaten als ausgeschriebene Posten gibt. In diesem Fall können die stimmberechtigten Parteimitglieder für jeden Kandidaten mit „JA“ oder „NEIN“ stimmen, um einen Prozentsatz der Zustimmung zu ermitteln.
  2. Kandidaten, die bei solchen Wahlen weniger als 50 % der abgegebenen Stimmen erhalten, gelten als nicht gewählt.

  1. Da die Mitglieder des Exekutivkomitees direkt vom Nationalkongress gewählt werden, ist es nicht möglich, sie ohne erneute Wahl zu ersetzen. Dafür gelten die folgenden Regeln:
    • Der Rücktritt oder die Abberufung des Präsidenten, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters führt automatisch zur Einberufung eines außerordentlichen Nationalkongresses, auf dem das vakante Mandat neu besetzt werden muss.
    • Im Falle des Rücktritts oder der Abberufung des (nicht notwendigerweise zu besetzenden) Postens des Parteisprechers oder eines der stellvertretenden Parteivorsitzenden kann das Exekutivkomitee hingegen entweder eines der gewählten Mitglieder des Nationalkomitees für die restliche Amtszeit zum Nachfolger ernennen oder den Posten unbesetzt lassen.
  2. Im Falle des Rücktritts oder der Entlassung eines Mitglieds des Weisenrats kann das Nationalkomitee entweder ein anderes Parteimitglied in den Weisenrat berufen oder das Amt unbesetzt lassen.
  3. Im Falle des Rücktritts oder der Abberufung von Mandatsträgern in allen anderen Organen der Partei, einschließlich des Nationalkomitees, kann das betreffende Organ neue Mandatsträger für die restliche Amtszeit des ausgetretenen Mitglieds ernennen. Dabei gelten die folgenden Regeln:
    • Wenn für das betreffende Gremium bereits Wahlen stattgefunden haben und es bei diesen Wahlen mehr Kandidaten als Mandate gegeben hat, müssen die nicht gewählten Kandidaten in der Reihenfolge ihres Ergebnisses bei der Neubesetzung der Mandate berücksichtigt werden.
    • Wenn es nicht genügend ehemalige Teilnehmer an den Wahlen gibt, um die Mandate zu erneuern, kann das betreffende Organ jede andere Person kooptieren, die für das Mandat wählbar ist.
  4. In allen Fällen, in denen Mandate aufgrund des Rücktritts oder der Abberufung von Mandatsträgern ersetzt werden, erfolgt die Ersetzung nur für die verbleibende Amtszeit des zurückgetretenen Mandatsträgers oder bis zur Neuwahl des betreffenden Gremiums (und nicht für die volle Amtszeit von zwei Jahren).
  5. Der Austritt bzw. der Ausschluss eines Parteimitglieds aus der politischen Partei FOKUS zieht automatisch den Rücktritt von allen Mandaten in allen Parteiorganen nach sich.

  1. Der gleichzeitige Rücktritt von mehr als der Hälfte der gewählten Mitglieder eines Gremiums führt zur Selbstauflösung des betreffenden Gremiums.
  2. Im Falle einer solchen Selbstauflösung eines Organs wird die für dieses Organ zuständige Wahlversammlung so schnell wie möglich zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, um eine Neuwahl des aufgelösten Organs zu gewährleisten.
  3. Wenn eine Neuwahl des aufgelösten Gremiums nicht stattfinden kann, weil es nicht genügend Kandidaturen gibt oder die Anzahl der Mitglieder nicht ausreicht, um eine Wahlversammlung einzuberufen, kann das Nationalkomitee beschließen, das betreffende Gremium vorübergehend oder endgültig aufzulösen.

  1. Die Mandate der gewählten Mitglieder des Nationalkomitees oder des Exekutivkomitees (im Exekutivkomitee sind dies der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Sekretär, der Schatzmeister und, falls beschlossen, ein Parteisprecher; im Nationalkomitee sind dies die 12 direkt gewählten Mitglieder) sowie der in das Exekutivkomitee kooptierten Vize-Sekretäre, Vize-Parteisprecher und Repräsentanten der vier Wahlkreise verlieren aufgrund von Neuwahlen auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Nationalkongress automatisch ihre Gültigkeit. Die tatsächliche Dauer dieser Mandate kann daher von dem in der Satzung genannten Zeitraum von zwei Jahren abweichen.
  2. Der Verlust eines Parteimandates bewirkt automatisch den Verlust aller Mandate in allen Partei-Gremien, die durch dieses Mandat erlangt wurde.
  3. Das Nationalkomitee kann bestimmte Mitglieder der Partei aufgrund besonderer Umstände zur Teilnahme an Sitzungen des Nationalkomitees einladen. Eine solche Einladung entspricht keinem Mandat und zieht auch kein Stimmrecht nach sich, sie kann jederzeit vom Nationalkomitee widerrufen werden.
  4. Mandate, die aufgrund des Rücktritts oder der Abberufung von Mandatsträgern vergeben werden, sind für die verbleibende Amtszeit des zurückgetretenen oder abberufenen Mandatsträgers gültig.
  5. Die Mandate aller anderen gewählten Amtsträger sind jeweils für 2 Jahre ab dem Datum der Wahl bzw. bis zur Neuwahl des entsprechenden Gremiums gültig.

  1. Um die Kontinuität der Parteiarbeit während der Wahlkämpfe zu gewährleisten, dürfen sich interne Wahlen zu den Parteigremien nicht mit Kommunal-, National- oder Europawahlen überschneiden. Daher sollten in den sechs Monaten vor und drei Monaten nach solchen Wahlen keine parteiinternen Wahlen stattfinden.
  2. Wenn also in diesem Zeitraum parteiinterne Wahlen anstehen (d.h. wenn das Ende der zweijährigen Amtszeit in diesen Zeitraum vor und nach den Wahlen fällt), kann das Nationale Komitee beschließen, dass
    • entweder die Amtszeit der betreffenden Organe so weit verkürzt wird, dass die Auflösung des Organs und seine Wahl spätestens sechs Monate vor den betreffenden Wahlen abgeschlossen sind
    • oder die Amtszeit der betreffenden Organe so weit verlängert wird, dass die Auflösung des betreffenden Organs erst mindestens drei Monate nach den jeweiligen Wahlen erfolgt.

  1. Artikel 2.2.3 der Satzung legt fest, dass sich nur ausscheidende Mitglieder des Nationalkomitees für ein Amt im Exekutivkomitee bewerben können.
  2. Die Kandidaturen für das Exekutivkomitee erfolgen direkt für eines der zu besetzenden Mandate (1 Präsident, bis zu 2 Vizepräsidenten, 1 Sekretär, 1 Schatzmeister und, falls vom Nationalkomitee beschlossen, 1 Sprecher).
  3. Im Falle gleichzeitiger Wahlen zum National- und zum Exekutivkomitee können somit nur die Mitglieder des Nationalkomitees, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Wahlkongresses im Amt sind, für einen Sitz im Exekutivkomitee kandidieren.
  4. Im Falle von getrennten Wahlkongressen für die Wahl des National- und des Exekutivkomitees können sich demnach sowohl aktive Mitglieder des Nationalkomitees als auch bei der letzten Wahl zum Nationalkomitee ausgeschiedene Mitglieder für ein Mandat im Exekutivkomitee bewerben.

  1. Um eine Kontinuität in der Führung der Partei zu gewährleisten, wird in Ergänzung der Parteisatzung festgelegt, dass die Kandidaten für einen der zwölf (12) Sitze im Nationalkomitee, die vom Nationalkongress gewählt werden, am Tag der Wahl mindestens ein Jahr lang aktives Mitglied der FOKUS-Partei gewesen und während dieses Zeitraums ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge nachgekommen sein müssen, um für eines der Mandate im Nationalkomitee kandidieren zu können.
  2. Die Bedingung der einjährigen Mitgliedschaft gilt ausdrücklich nicht für Mitglieder des Nationalkomitees, die ihr Mandat im Nationalkomitee über ein Mandat als Vorsitzende/r eines der vier Regionalkomitees oder als Vorsitzende/r einer der Arbeitsgruppen erlangen, sowie für etwaige kooptierte oder eingeladene Mitglieder.

Normalerweise finden die Wahlen zum National- und zum Exekutivkomitee nacheinander auf demselben Nationalkongress statt. In diesem Fall gelten die folgenden Modalitäten:

  • Alle Kandidaten für ein Mandat im Exekutivkomitee werden automatisch auch als Kandidaten für ein Mandat im Nationalkomitee registriert (es sei denn, der betreffende Kandidat verzichtet ausdrücklich darauf, sich um einen Sitz im Nationalkomitee zu bewerben).
  • Die Wahl zum Nationalkomitee findet vor der Wahl zum Exekutivkomitee statt.
  • Falls ein bereits in das Nationalkomitee gewählter Kandidat für eines der Mandate im Exekutivkomitee gewählt wird, rückt der nächste nicht gewählte Kandidat auf der Wahlliste des Nationalkomitees nach, um die Zahl von 12 gewählten Mitgliedern aufrechtzuerhalten (diese Regel gilt nicht, wenn es nicht genügend Kandidaten und somit nicht genügend Nachrücker gibt).

Wenn die Wahlen zum National- und zum Exekutivkomitee nicht am selben Tag stattfinden, sondern zeitlich verschoben sind, gelten die folgenden Modalitäten:

  • Bei den Wahlen zum Nationalkomitee werden nur die 12 gewählten Mitglieder des Nationalkomitees neu gewählt. Die Mandate von Mitgliedern, die über ein anderes Mandat im Nationalkomitee sitzen oder die kooptiert wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit bestehen.
  • Wird ein Kandidat, der bereits im Nationalkomitee vertreten ist, in ein Mandat im Exekutivkomitee gewählt, rückt der nächste nicht gewählte Kandidat auf der Wahlliste des Nationalkomitees bei der letzten Wahl nach, um die Anzahl von 12 gewählten Mitgliedern aufrechtzuerhalten (diese Regel gilt nicht, wenn es nicht genügend Kandidaten und somit nicht genügend Nachfolger gibt).

Das Nationalkomitee ist für die Ausarbeitung der politischen Positionen und Strategien der Partei sowie für die Erstellung der Wahlprogramme verantwortlich (Art. 3.2.6), die dann vom Nationalkongress genehmigt werden müssen (Art. 3.1.1).

  1. Arbeitsgruppen
    • Zur Ausarbeitung der Wahlprogramme setzt das Nationalkomitee auf Grundlage der Vorschläge des Exekutivkomitees Arbeitsgruppen ein (oder löst sie auf) und weist ihnen die Themenbereiche zu, für die die jeweilige Arbeitsgruppe Positionen und Strategien erarbeiten soll (Art. 6.1.1).
    • Jede dieser Arbeitsgruppen hat einen Vorsitzenden (der vom Exekutivkomitee ernannt wird, Art. 6.1.2) und eine Anzahl von Mitgliedern (die bei Bedarf vom Nationalkomitee begrenzt werden kann, Art. 6.1.3) und arbeitet unter der Aufsicht des Parteisprechers (bzw. des Parteipräsidenten, wenn kein Sprecher benannt wurde), der der Hauptansprechpartner für alle Fragen der politischen Ausrichtung ist (Art. 6.1.6 und 8.2.4). Die Vorsitzenden der verschiedenen Arbeitsgruppen werden automatisch Mitglieder des Nationalkomitees (Art. 6.1.7) und bleiben dies auch nach einer eventuellen Auflösung einer Arbeitsgruppe für die ursprüngliche Dauer ihrer Amtszeit (Art. 6.1.8).
  2. Wahlkampagnen und Kandidaten
    • Für alle Wahlkampagnen legt das Nationalkomitee auf Grundlage eines Vorschlags des Exekutivkomitees einen Plan vor, der die Ziele und Schritte der Wahlkampagne detailliert beschreibt (vorläufige Planung, Ernennung eines Kampagnenteams und eines Direktors, Beschreibung der Aufgaben der verschiedenen Teilnehmer, Finanzplan, Kommunikationsplan, Art. 8.1.1).
    • Auf der Grundlage dieses Plans bereiten die vom Parteisprecher geleiteten Arbeitsgruppen (Art. 6.1.6 und 8.2.4) dann das Wahlprogramm vor (Art. 8.1.2), das dann vom Nationalkomitee bestätigt (Art. 8.1.3) und vom Nationalkongress angenommen wird (Art. 3.1.4).
    • Das Nationalkomitee nominiert auch die Kandidaten für die Wahlen (Art. 3.2.6 und 8.2.1), aus denen der Nationalkongress den oder die Spitzenkandidaten für die nationalen oder europäischen Wahlen bestimmt (Art. 3.1.4 und 8.2.3).
  3. Sanktionen gegen Parteimitglieder
    • Das Nationalkomitee kann auf Grundlage eines Beschlusses des Exekutivkomitees Disziplinarverfahren gegen Parteimitglieder einleiten. Solche Verfahren können aufgrund von schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder diese Geschäftsordnung oder den Ethikkodex („Code de Déontologie“) oder aufgrund von Handlungen, die den vitalen Interessen der Partei zuwiderlaufen, eingeleitet werden (Art. 2.1.4).
    • Die möglichen Sanktionen gegen Mitglieder nach diesen Disziplinarverfahren können bis zum Ausschluss aus der Partei reichen, die Entscheidung über die jeweils anwendbare und gerechtfertigte Sanktion obliegt dem Nationalkomitee unter Berücksichtigung der in dieser Geschäftsordnung dafür festgelegten Richtlinien.
    • Das Nationalkomitee kann den Vorsitzenden, den Sekretär oder den Schatzmeister eines Regionalkomitees auf begründeten schriftlichen Antrag des Exekutivkomitees abberufen. Anschließend bestimmen die Mitglieder des Regionalkomitees in geheimer Abstimmung (einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder) einen Nachfolger für die freie Stelle, wobei das abgewählte Mitglied nicht erneut kandidieren darf. Die ursprüngliche Amtszeit bleibt unverändert.
  4. Verhaltenskodex und Geschäftsordnung
    • Das Nationalkomitee kann mit einfacher Mehrheit (und unter Beachtung der in der Satzung und im Grundsatzprogramm festgelegten Positionen) einen Ethikkodex und eine Geschäftsordnung ausarbeiten, ändern und anpassen (Art. 1.2.5). Diese Dokumente oder ihre möglichen Änderungen treten 14 Tage nach ihrer Mitteilung an die Mitglieder in Kraft (Art. 1.2.6).
  5. Mitglieder, Kooptationen und Einladungen
    • Gemäß Artikel 3.2.1 der Satzung setzt sich das Nationalkomitee zusammen aus:
      • den Mitgliedern des Exekutivkomitees,
      • den Vorsitzenden der Regionalkomitees,
      • den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen sowie
      • den zwölf (12) Mitgliedern, die vom Nationalkongress gewählt werden.
    • Das Nationalkomitee kann jedes Parteimitglied kooptieren oder zu seinen Sitzungen einladen, das ein öffentliches politisches Amt für die Partei ausübt oder ausgeübt hat (Art. 3.2.2).
    • Darüber hinaus hat das Nationalkomitee das Recht, den Sitz der Partei zu verlegen (Art. 1.1.3), die Amtszeit einzelner Mandatsträger aus außergewöhnlichen Gründen zu verlängern (Art. 1.1.5) und außerordentliche nationale (Art. 3.1.3) und regionale (Art. 4.1.3) Parteitage einzuberufen.
  6. Weitere Kompetenzen
    • Darüber hinaus hat das Nationalkomitee die folgenden Befugnisse:
      • Verlegung des Sitzes der Partei (Art. 1.1.3)
      • Verlängerung der Amtszeit einzelner Mandatsträger bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe (Art. 1.1.5)
      • Einberufung außergewöhnlicher National- (Art. 3.1.3) und Regionalkongresse (Art. 4.1.3)
    • Außerdem kann das Nationalkomitee dem Nationalkongress Vorschläge zur Struktur der Mitgliedsbeiträge zur Entscheidung vorlegen (Art. 2.1.6).
  7. Nicht zuständig ist das Nationalkomitee hingegen für Fragen der Finanzen, der Kommunikation und der täglichen Verwaltung; diese Kompetenzen sind in der Satzung dem Exekutivkomitee zugewiesen (Art. 3.3.1, 3.3.6 und 3.3.7). Der Schatzmeister ist für die Finanzen zuständig und der Präsident und der Generalsekretär für die Verwaltung (wobei diese Zuständigkeiten auch delegiert werden können).

  1. Das Exekutivkomitee ist für die Finanzen, die interne und externe Kommunikation und die tägliche Verwaltung der Partei verantwortlich (Art. 3.3.1, 3.3.6 und 3.3.7). In diesem Zusammenhang liegt die Verantwortung für die Finanzen beim Schatzmeister, der dem Nationalkongress über die Finanzlage Bericht erstattet (Art. 7.1.1), die Festlegung der Kommunikationsstrategie und die Kommunikation obliegen dem Präsidenten bzw. in Wahlkampfzeiten dem Parteisprecher, und die Verwaltung der Partei obliegt dem Generalsekretär. Alle diese Funktionen können delegiert werden.
  2. In Bezug auf die ausschließliche Zuständigkeit für die Finanzen sieht die Satzung eine Ausnahme vor. Diese Ausnahme betrifft das für Wahlkampagnen zur Verfügung stehende Budget, das vom Nationalkongress genehmigt werden muss (Art. 3.1.4).
  3. Darüber hinaus kann das Exekutivkomitee unter bestimmten Bedingungen das Nationalkomitee auffordern, Mitglieder auszuschließen oder Bevollmächtigte in Regional- und Ortsausschüssen abzuberufen (Art. 2.1.4 und 2.1.7) und die Teilnahme von Nichtmitgliedern ohne Stimmrecht an National- und Regionalkongressen zuzulassen oder abzulehnen (Art. 3.1.6 und 4.1.4).
  4. Das Exekutivkomitee ernennt die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen (Art. 6.1.2) und seine Mitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen jeder Arbeitsgruppe teilzunehmen (Art. 6.1.5).

  1. Die Befugnisse des Nationalkongresses ergeben sich aus Abschnitt 3.1 der Satzung, hauptsächlich aus Art. 3.1.4. Nach dieser Bestimmung ist die Nationalversammlung zuständig für:
    • die Genehmigung und Änderung der Grundsatzerklärung oder der Satzung.
    • die Wahl der Mitglieder des Nationalkomitees.
    • die Wahl der Mitglieder des Exekutivkomitees.
    • die Wahl des/der Spitzenkandidaten/in für die Wahlen.
    • die Genehmigung der Wahlprogramme
    • die Genehmigung der Budgets für die Wahlkampagnen.
  2. Artikel 3.1.1 besagt, dass der Nationalkongress das höchste Organ der Partei ist und als solches die politischen Ziele und Maßnahmen der Partei festlegt.
  3. Darüber hinaus legt Artikel 2.1.6 fest, dass der Nationalkongress auf Vorschlag des Nationalkomitees die jährlichen Mitgliedsbeiträge festlegt.

  1. Der Ethikkodex ist in einem gesonderten Dokument enthalten. Alle Mitglieder der Partei erkennen die dort festgelegten Grundsätze an und verpflichten sich zu ihrer Befolgung.
  2. Jedes Verhalten, das den Interessen der Partei oder ihren Werten zuwiderläuft, kann disziplinarisch geahndet werden.

  1. Im Falle von:
    • schweren und/oder wiederholten Verstöße gegen die Satzung der Partei,
    • schweren und/oder wiederholten Verstöße gegen die vorliegende Geschäftsordnung,
    • schweren und/oder wiederholten Verstöße gegen den Ethikkodex, oder
    • Handlungen, die den vitalen Interessen der Partei zuwiderlaufen,
  2. kann gegen das betreffende Mitglied ein Disziplinarverfahren gemäß Artikel 2.1.4 der Satzung eingeleitet werden.

  1. Bevor ein Disziplinarverfahren gegen ein Parteimitglied eingeleitet wird, erstellt das Exekutivkomitee eine schriftliche Akte, die die Anschuldigungen gegen das betreffende Mitglied enthält.
  2. Das Exekutivkomitee entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Einleitung des Verfahrens.
  3. Im Falle eines Beschlusses zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird das Nationalkomitee über den Beschluss informiert und seine Mitglieder erhalten eine Kopie der Akte zur Information.
  4. Das Nationalkomitee entscheidet auf seiner nächsten Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über die Einleitung des Verfahrens.
  5. Wird der Beschluss zur Einleitung des Disziplinarverfahrens vom Nationalkomitee bestätigt, wird das betroffene Mitglied über die Einleitung des Verfahrens informiert und erhält eine Kopie der Akte, die die gegen das Mitglied erhobenen Beschuldigungen enthält.
  6. Für den Fall, dass das Mitglied selbst ein Mitglied des National- oder Exekutivkomitees und bei der entsprechenden Sitzung persönlich anwesend ist, kann es bei dieser Sitzung selbst über die Anschuldigungen informiert werden und darauf reagieren. Eine Entscheidung des Nationalkomitees kann dann auf derselben Sitzung getroffen werden.
  7. In allen anderen Fällen wird das betroffene Mitglied über das Datum der Sitzung des Nationalkomitees informiert, auf der die Entscheidung über mögliche Sanktionen getroffen werden soll. Das betroffene Mitglied kann sich entweder schriftlich oder persönlich vor dem Nationalkomitee zu den Vorwürfen äußern, wobei diese Entscheidung im Ermessen des betroffenen Mitglieds liegt. Im Falle einer Entscheidung, persönlich vor dem Nationalkomitee zu erscheinen, ist eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.
  8. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Nationalkomitees beim Rat der Weisen Berufung einlegen. Ein solcher Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf etwaige vom Nationalkomitee festgelegte Sanktionen.
  9. Der Rat der Weisen kann entweder die Entscheidung des Nationalkomitees bestätigen oder den Fall zur erneuten Entscheidung an das Nationalkomitee zurückverweisen.

Im Falle eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied können die folgenden Sanktionen verhängt werden:

  • Bei den Wahlen zum Nationalkomitee werden nur die 12 gewählten Mitglieder des Nationalkomitees neu gewählt. Die Mandate von Mitgliedern, die über ein anderes Mandat im Nationalkomitee sitzen oder die kooptiert wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit bestehen.
  • Wird ein Kandidat, der bereits im Nationalkomitee vertreten ist, in ein Mandat im Exekutivkomitee gewählt, rückt der nächste nicht gewählte Kandidat auf der Wahlliste des Nationalkomitees bei der letzten Wahl nach, um die Anzahl von 12 gewählten Mitgliedern aufrechtzuerhalten (diese Regel gilt nicht, wenn es nicht genügend Kandidaten und somit nicht genügend Nachfolger gibt).

Die im Rahmen jedes Disziplinarverfahrens zu verhängenden Sanktionen werden vom Nationalkomitee beschlossen.

Der Schutz der personenbezogenen Daten unserer Mitglieder hat für unsere Partei höchste Priorität. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

  1. Erhebung und Nutzung von Daten – Die von den Mitgliedern bereitgestellten Daten werden nur zum Zwecke der Parteiarbeit verwendet, wie etwa zur Kommunikation, Verwaltung der Mitgliedschaft, Teilnahme an parteiinternen Abstimmungen und Veranstaltungen sowie für die Verwaltung von Beiträgen.
  2. Vertraulichkeit und Sicherheit – Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und nur autorisierten Personen innerhalb der Partei zugänglich gemacht. Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (wie Verschlüsselung und sichere Speicherung) werden ergriffen, um den unbefugten Zugriff, die unbefugte Offenlegung oder den Verlust der Daten zu verhindern.
  3. Löschung von Daten – Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben der Partei nicht mehr erforderlich sind oder auf Wunsch des Mitglieds, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

  1. Zugriff auf E-Mail-Systeme – Um eine effiziente Kommunikation innerhalb der Partei zu gewährleisten, kann autorisiertes Personal auf E-Mail-Konten zugreifen, und zwar auch ohne Kenntnis des vom Benutzer vergebenen Passworts. Dies betrifft ausschließlich E-Mail-Konten, die zur Parteiarbeit dienen und unter der Verwaltung der Partei stehen. Der Zugriff erfolgt ausschließlich im Rahmen der Parteitätigkeiten und nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Organe der Partei.
  2. Zweck des Zugriffs – Der Zugriff dient der Sicherstellung der Kontinuität der Kommunikation, z. B. bei personellen Veränderungen oder technischen Problemen. Jeder Zugriff wird dokumentiert, und die betroffenen Nutzer werden, soweit möglich, vorab informiert.
  3. Sorgfaltspflicht und Missbrauchsvermeidung – Der Zugang zu den E-Mail-Konten ohne Passwort darf nur durch berechtigte Personen erfolgen, die sich verpflichtet haben, die Vertraulichkeit der Inhalte zu wahren. Jede unbefugte Nutzung oder Weitergabe von Informationen aus den E-Mail-Konten wird strikt sanktioniert.

  1. Die vorliegende Geschäftsordnung kann vom Nationalkomitee mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder geändert werden.
  2. Jeder Änderungsvorschlag der Geschäftsordnung muss den Mitgliedern des Nationalkomitees vorab zusammen mit der Tagesordnung der entsprechenden Sitzung übermittelt werden.
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